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22/02 ZivilprozessordnungRechtssatz
Die Zulässigkeit einer Klage nach Art XXXVII ZPO ist nur von der rechtzeitigen Erhebung der zivilrechtlichen Einwendungen, nicht aber von der Formulierung des Spruches der Baubehörde abhängig.Die Zulässigkeit einer Klage nach Artikel römisch 37 , ZPO ist nur von der rechtzeitigen Erhebung der zivilrechtlichen Einwendungen, nicht aber von der Formulierung des Spruches der Baubehörde abhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001707.X03Im RIS seit
08.08.2002