RS Vwgh 1971/4/26 1707/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1971
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Klage nach Art XXXVII ZPO ist nur von der rechtzeitigen Erhebung der zivilrechtlichen Einwendungen, nicht aber von der Formulierung des Spruches der Baubehörde abhängig.Die Zulässigkeit einer Klage nach Artikel römisch 37 , ZPO ist nur von der rechtzeitigen Erhebung der zivilrechtlichen Einwendungen, nicht aber von der Formulierung des Spruches der Baubehörde abhängig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969001707.X03

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten