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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §234 Abs1 Z3;Rechtssatz
§ 234 Abs 1 Z 3 ASVG ist auch anwendbar, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erst nachträglich durch eine Maßnahme nach § 226 Abs 3 ASVG geschaffen werden.Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ist auch anwendbar, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erst nachträglich durch eine Maßnahme nach Paragraph 226, Absatz 3, ASVG geschaffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001608.X03Im RIS seit
09.09.2002