RS Vwgh 1971/4/26 1608/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1971
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3 idF 1962/013;
  1. ASVG § 226 heute
  2. ASVG § 226 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. ASVG § 226 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0871/65 E 15. Dezember 1965 VwSlg 6826 A/1965 RS 4

Stammrechtssatz

Weder die Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut des Gesetzes lassen die Annahme zu, daß die Vorschrift des § 226 Abs 3 ASVG auch dazu herangezogen werden könnte, durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit die Höhe der Leistung aus der Pensionsversicherung zu verbessern.Weder die Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut des Gesetzes lassen die Annahme zu, daß die Vorschrift des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG auch dazu herangezogen werden könnte, durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit die Höhe der Leistung aus der Pensionsversicherung zu verbessern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001608.X02

Im RIS seit

09.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten