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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs2;Beachte
Besprechung in: ZAS 1972/3, S 107;Rechtssatz
Hat der Dienstgeber als Entgelt eines bei ihm beschäftigten Dienstnehmers lediglich den monatlichen Bruttobezug, nicht aber die Sonderzahlungen, auf die der Dienstnehmer Anspruch hat, gemeldet, so liegt im Sinne der Bestimmungen des § 68 Abs 1 zweiter Satz ASVG ein Fall vor, in welchem der Dienstgeber über die Sonderzahlungen "überhaupt keine Angaben" erstattet hat und in welchem daher das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung der Sonderbeiträge innerhalb von sieben Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt.Hat der Dienstgeber als Entgelt eines bei ihm beschäftigten Dienstnehmers lediglich den monatlichen Bruttobezug, nicht aber die Sonderzahlungen, auf die der Dienstnehmer Anspruch hat, gemeldet, so liegt im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG ein Fall vor, in welchem der Dienstgeber über die Sonderzahlungen "überhaupt keine Angaben" erstattet hat und in welchem daher das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung der Sonderbeiträge innerhalb von sieben Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970002068.X02Im RIS seit
07.08.2002