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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Beachte
y15703; yk27505Rechtssatz
Hat die Abgabenbehörde daraus, daß eine Anfrage an den Abgabepflichtigen laut dem im Akt erliegenden Konzept zu richten war, den Schluß gezogen, daß im Sinne der üblichen Aktenmanipulation daraufhin eine nach außenhin erkennbare Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs 1 BAO erfolgt sein mußte,wodurch die Bemessungsverjährung unterbrochen worden sei, hat sie den Abgabenfestsetzungsbescheid (hier:Hat die Abgabenbehörde daraus, daß eine Anfrage an den Abgabepflichtigen laut dem im Akt erliegenden Konzept zu richten war, den Schluß gezogen, daß im Sinne der üblichen Aktenmanipulation daraufhin eine nach außenhin erkennbare Amtshandlung im Sinne des Paragraph 209, Absatz eins, BAO erfolgt sein mußte,wodurch die Bemessungsverjährung unterbrochen worden sei, hat sie den Abgabenfestsetzungsbescheid (hier:
Gesellschaftsvertragsgebühr) mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil der NACHWEIS einer solchen Handlung - unbeschadet der bestehenden Wahrscheinlichkeit - damit nicht erbracht wurde (Hinweis E 23.10.1963, 1449/63; E 18.9.1959, 2421/57, VwSlg 5050 A/1959; E 22.10.1958, 0002/57, VwSlg 1898 F/1958 und E 3.12.1962, 1189/61 VwSlg 2753 F/1962).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000807.X01Im RIS seit
29.04.1971