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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 47 Abs 1 VwGG 1952 gilt für alle bis zum 31.12.1964 zur Post gegebenen Beschwerden. In diesen Fällen steht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Kostenersatzanspruch nur dann zu, wenn auch in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ein solcher Anspruch bestanden hätte.Die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, VwGG 1952 gilt für alle bis zum 31.12.1964 zur Post gegebenen Beschwerden. In diesen Fällen steht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Kostenersatzanspruch nur dann zu, wenn auch in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ein solcher Anspruch bestanden hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000356.X01Im RIS seit
22.08.2002