Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungskommissär Dr. Arnberger, über die Beschwerde des F und der M G, beide in S, beide vertreten durch Dr. Reinhold Graf, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Dr. Th.Senn-Straße 8, gegen den Bescheid des Bundesministers- für Land- und Forstwirtschaft vom 13. November 1970, Zl. 66.843-I/1/70 (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik), betreffend wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Brücke über den Inn im Zuge einer Bundesstraße, sowie der dazugehörigen Dammbauten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bewilligung zur projektsmäßigen Errichtung des "Innbegleitdammes" richtet, abgewiesen, im übrigen als unzulässig zurückgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 195,-- (zusammen S 290,--) binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Begründung
Die Bundesstraßenverwaltung beabsichtigt im Einvernehmen mit dem Freistadt Bayern im Stadtbereich von Schärding im Verlauf der Passauer Bundesstraße die Errichtung einer Brücke über den Inn. Zu dem Projekt zählen weiters die Errichtung der notwendigen Zufahrtsstraßen, Brückenauffahrten u. dgl. Zum Schutze der Brückenauffahrten, sowie zur Verbesserung der Anströmverhälnisse bei Hochwasserführung des Inn und Normalwasserführung der Pram ist bis ca. 250 m innaufwärts der Brückenachse ein Schutzdamm vorgesehen. Dieser soll ein Ausspiegeln der Wasserstände ermöglichen und auch über die Parzelle nnn, inneliegend in EZ. nnn des Grundbuches der Katastralgemeinde S, deren Eigentümer die Beschwerdeführer sind, führen.
Hierüber fand am 16. März 1970 eine wasserrechtliche Verhandlung statt, die vom Landeshauptmann von Oberösterreich auf Grund einer Ermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (§ 101 Abs. 3 WRG 1959) durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführer, die neben anderen Parteien und Beteiligten zu dieser Verhandlung geladen worden waren, erhoben gegen die Errichtung des Innbegleitdammes Einwendungen mit der Begründung, daß durch den niedrigen Niveaustand und die Einströmmöglichkeiten in notdöstlicher Richtung ihr Grundstück einer erhöhten Schwebstoffablagerung und einer "Wasserstandsgefahr" unterliege. Sie behielten sich für die durch diese Trassenführung eintretende Schädigung das Recht vor, Entschädigungen zu verlangen. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik und Hydrographik führte hiezu in seinem Gutachten - soweit sich dieses mit den Einwendungen der Beschwerdeführer befaßte - aus, daß durch den Brückenbau ein weiterer Einfluß auf das Abflußregime des Inn durch die mit der Brücke verbundenen Dämme vor allem des rechtsufrigen Uferbegleitdammes erst ab einer Spiegellage von rund 307,00 m üNN möglich sei. Diese Spiegelerhöhung aufwärts der projektierten Brücke sei dabei jedoch unwesentlich und könne vergleichsweise bei Höchsthochwasser mit etwa einem halben Dezimeter angenommen werden, wobei die maximale Stauhöhe an der flußaufwärtigen Dammwurzel liegen werde. Bei den durch die Dämme eingeschlossenen Gebieten ergebe sich durch die Abflußvorgänge eine positive Beeinflussung, da ein direkter Zustrom vom Inn her vermieden werde. Zu den von den Grundeigentümern befürchteten vermehrten Schlammablagerungen führte der Sachverständige aus, daß gegenüber der früheren Überströmung ohne Damm eine Verbesserung insofern zu erwarten sei, als nur eine einmalige Auffüllung des eingedämmten Bereiches erfolge und Grobstoffe schon vor Erreichen der Flutöffnungen abgelagert werden dürften. Der Amtssachverständige stellte abschließend zu dem Projekt fest, daß vom technischen Standpunkt gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung keine Bedenken bestünden, wenn eine Reihe von Bedingungen und Auflagen erfüllt würden, darunter (Punkt 7), daß nach Hochwässern, bei denen eine Überflutung des gegenständlichen Einflußbereiches erfolge, in Absprache mit der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG. von seiten der Konsenswerberin Untersuchungen über Schwebstoffablagerungen im notwendigen Ausmaß, insbesondere dort - wo sie von den Grundeigentümern gefordert wurden - durchgeführt werden. Hiebei sei ein Verzeichnis über Ort der Untersuchung und Mächtigkeit der Ablagerung aufzustellen.Hierüber fand am 16. März 1970 eine wasserrechtliche Verhandlung statt, die vom Landeshauptmann von Oberösterreich auf Grund einer Ermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959) durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführer, die neben anderen Parteien und Beteiligten zu dieser Verhandlung geladen worden waren, erhoben gegen die Errichtung des Innbegleitdammes Einwendungen mit der Begründung, daß durch den niedrigen Niveaustand und die Einströmmöglichkeiten in notdöstlicher Richtung ihr Grundstück einer erhöhten Schwebstoffablagerung und einer "Wasserstandsgefahr" unterliege. Sie behielten sich für die durch diese Trassenführung eintretende Schädigung das Recht vor, Entschädigungen zu verlangen. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik und Hydrographik führte hiezu in seinem Gutachten - soweit sich dieses mit den Einwendungen der Beschwerdeführer befaßte - aus, daß durch den Brückenbau ein weiterer Einfluß auf das Abflußregime des Inn durch die mit der Brücke verbundenen Dämme vor allem des rechtsufrigen Uferbegleitdammes erst ab einer Spiegellage von rund 307,00 m üNN möglich sei. Diese Spiegelerhöhung aufwärts der projektierten Brücke sei dabei jedoch unwesentlich und könne vergleichsweise bei Höchsthochwasser mit etwa einem halben Dezimeter angenommen werden, wobei die maximale Stauhöhe an der flußaufwärtigen Dammwurzel liegen werde. Bei den durch die Dämme eingeschlossenen Gebieten ergebe sich durch die Abflußvorgänge eine positive Beeinflussung, da ein direkter Zustrom vom Inn her vermieden werde. Zu den von den Grundeigentümern befürchteten vermehrten Schlammablagerungen führte der Sachverständige aus, daß gegenüber der früheren Überströmung ohne Damm eine Verbesserung insofern zu erwarten sei, als nur eine einmalige Auffüllung des eingedämmten Bereiches erfolge und Grobstoffe schon vor Erreichen der Flutöffnungen abgelagert werden dürften. Der Amtssachverständige stellte abschließend zu dem Projekt fest, daß vom technischen Standpunkt gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung keine Bedenken bestünden, wenn eine Reihe von Bedingungen und Auflagen erfüllt würden, darunter (Punkt 7), daß nach Hochwässern, bei denen eine Überflutung des gegenständlichen Einflußbereiches erfolge, in Absprache mit der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG. von seiten der Konsenswerberin Untersuchungen über Schwebstoffablagerungen im notwendigen Ausmaß, insbesondere dort - wo sie von den Grundeigentümern gefordert wurden - durchgeführt werden. Hiebei sei ein Verzeichnis über Ort der Untersuchung und Mächtigkeit der Ablagerung aufzustellen.
Die Vertreter der Bundesstraßenverwaltung nahmen dieses Verhandlungsergebnis zur Kenntnis. Aus der Niederschrift über diese Verhandlung ist nicht zu ersehen, daß die Beschwerdeführer weitere Einwendungen, insbesondere gegen das Gutachten des Amtssachverständigen, erhoben hätten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. November 1970 erteilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - die Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich hatte kein im wesentlichen anstandsloses Ergebnis gezeitigt - unter Zugrundelegung des der wasserrechtlichen Verhandlung durch den Landeshauptmann von Oberösterreich am 16. März 1970 vorgelegenen Projektes (zwei Varianten) und nach Maßgabe der im Abschnitt A enthaltenen Projektsbeschreibung und der im Abschnitt B auferlegten Bedingungen der Republik Österreich - Bundvsstraßenverwaltung gemäß §§ 38, 41 , 100 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Brücke über den Inn im Stadtbereich Schärding im Zuge der Pramtal-Bundesstraße. Laut Projektsbeschreibung im Abschnitt A ist unter anderem vorgesehen, daß der Innbegleitdamm, der die Liegenschaft der Beschwerdeführer berührt, eine Länge von ca. 250 m innaufwärts der Brückenachse haben soll, die Kronenhöhe des Dammes Auf Kote 312 m üNN liege; die Kronenbreite 3 m betrage und die Böschungen 1 : 2 geneigt seien:Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. November 1970 erteilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - die Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich hatte kein im wesentlichen anstandsloses Ergebnis gezeitigt - unter Zugrundelegung des der wasserrechtlichen Verhandlung durch den Landeshauptmann von Oberösterreich am 16. März 1970 vorgelegenen Projektes (zwei Varianten) und nach Maßgabe der im Abschnitt A enthaltenen Projektsbeschreibung und der im Abschnitt B auferlegten Bedingungen der Republik Österreich - Bundvsstraßenverwaltung gemäß Paragraphen 38, 41, , 100 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Brücke über den Inn im Stadtbereich Schärding im Zuge der Pramtal-Bundesstraße. Laut Projektsbeschreibung im Abschnitt A ist unter anderem vorgesehen, daß der Innbegleitdamm, der die Liegenschaft der Beschwerdeführer berührt, eine Länge von ca. 250 m innaufwärts der Brückenachse haben soll, die Kronenhöhe des Dammes Auf Kote 312 m üNN liege; die Kronenbreite 3 m betrage und die Böschungen 1 : 2 geneigt seien:
Im Abschnitt B (Bedingungen) des Bescheides wurde im Punkt 7 vorgesehen, daß bei Hochwässern von mehr als 4000 m3 /s, was einem Wasserstand an der Innbrücke von etwa 307.00 m üNN entspreche, bis auf weiteres Wasserspiegelmessungen zur Prüfung des möglichen Einflusses der Baumaßnahmen bzw. der Bauwerke durchzuführen seien. Hiebei sei das Einvernehmen mit der Flußbauleitung Braunau und, mit der Österreichisch Bayerischen Kraftwerke AG. herzustellen. Im Punkt 8 ist vorgesehen, daß nach Hochwässern, bei denen eine Überflutung des gegenständlichen Einflußbereiches erfolge, in Absprache mit der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG. und den Grundeigentümern von seiten der Konsenswerberin Untersuchungen über Schwebstoffablagerungen im notwendigen Ausmaß durchzuführen seien. Hiebei sei ein Verzeichnis über Ort der Untersuchung und Mächtigkeit der Ablagerung aufzustellen. Punkt 9 der Bedingungen sieht vor, daß Schäden, die als Folge der Baumaßnahmen (Bauwerke) durch Veränderung der Wasserspiegellage, Ablagerung bzw. Auskolkung nachweislich auftreten, die Konsenswerberin durch entsprechende technische Maßnahmen zu beheben habe. Sollte des mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich sein, sei der Betroffene schadlos zu halten. Im Punkt 11 der Bedingungen wurde angeordnet, daß der Innbegleitdamm an der Dammkrone gegen Erosion a u sichern und begehbar zu gestalten sei.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß es vom wasserbautechnischen und hydrologischen Standpunkt aus gesehen unbedeutend sei, welche der beiden Brückenvarianten ausgeführt werden. Jedes der Projekte sei so gestaltet, daß die Brücke in jenem Bereich zu liegen komme, in welchem bei größeren Hochwässern ein Rückstau von der sogenannten Vornbacher-Enge erfolge, wodurch sich auch eine geringe Auswirkung durch die mit der Brücke verbundenen Dammbauten ergebe. Ein Einfluß auf das Abflußregime des Inn durch die mit der Brücke verbundenen Dämme, vor allem durch den rechtsufrigen Begleitdamm, sei erst ab einer Spiegellage von rund 307,00 m üNN möglich. Diese Spiegellage ergebe sich bei einer Wasserführung von ca. 4000 m3/s, was einem zehnjährigen Ereignis entspreche. Die Spiegelerhöhung aufwärts der projektierten Brücke sei dabei jedoch unwesentlich und könne vergleichsweise bei Höchstwasser mit etwa einem halben Dezimeter angenommen werden, wobei die maximale Stauhöhe an der flußaufwärtigen Dammwurzel leigen werde. Was die von den Grundeigentümern befürchteten vermehrten Schlammablagerungen anlange, werde gegenüber der früheren Überströmung ohne Damm insofern eine Verbesserung eintreten, als in der Regel nur eine einmalige Auffüllung des eingedämmten Bereiches, nämlich durch Rückstau, zu erwarten sei. Eine vermehrte Verklausung der Flutöffnung sei nicht zu befürchten, da es wegen der verlangsamten Strömung im Polder zur vorzeitigen Ablagerung von Schwemmzeug kommen werde. Zu den verschiedenen Einwendungen der am Verfahren Beteiligten, darunter auch der Beschwerdeführer, wurde abschließend summarisch ausgeführt, daß diese Einwendungen im wesentlichen nur Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasserüberflutungen und Schlammablagerungen usw. betreffen, ihnen sei teilweise durch Vorschreibung der entsprechenden Bedingungen Rechnung getragen worden, teils seien sie, da durch das Gutachten des Amtssachverständigen widerlegt, unbegründet. Entschädigungs- bzw. Einlösungsforderungen wegen Inanspruchnahme bzw. Beeinträchtigung, von Grundstücken durch die Trasse der Bundesstraße gehörten hingegen nicht ins wasserrechtliche, sondern ins straßenrechtliche bzw. allenfalls auch ins baurechtliche Verfahren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführer machen geltend, daß sie durch die Ausführung des mit dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit dem Brückenbauprojekt ebenfalls bewilligten "Innbegleitdammes", der auch ihre Liegenschaft berührt, insofern in ihren Rechten verletzt werden, daß es - ihrer Meinung nach - ungewiß sei, ob dieser Damm auch standsicher und hoch genug projektiert sei. Dieses sehr unbestimmt gehaltene Vorbringen kann gerade noch dahin ausgelegt werden, daß die Beschwerdeführer damit eine Verletzung ihres Grundeigentums geltend machen, daß also ihre Liegenschaft durch die Neugestaltung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile erfahre als vorher. In dieser Richtung können auch ihre Einwendungen, die sie gegen das Projekt in der Verhandlung am 16. März 1970 vorgebracht haben, gedeutet werden. Diese Frage konnte als Frage des Fachwissens nur durch einen wasserbautechnischen Sachverständigen beantwortet werden. Dieser Sachverständige hat, wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt worden ist, in seinem Gutachten - sein Inhalt ist bereits ausführlich in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben worden - eindeutig ausgeführt, daß der Damm und die ganze Brückenanlage, der er dient, so projektiert sei, daß nur bei einem Höchsthochwasser mit einer Überflutung des Grundes von etwa 5 cm gerechnet werden kann und daß die technische Ausführung dieses Dammes den gestellten Anforderungen entspreche. Die Beschwerdeführer haben gegen dieses Gutachten, wie aus der Niederschrift über die Verhandlung am 16. März 1970 zu ersehen ist, keine Einwendungen erhoben. Wenn daher die belangte Behörde aus diesem Gutachten den rechtlichen Schluß gezogen hat, daß eine projektsbedingte Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht eintreten kann, und dazu noch die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Bedingungen bzw. Auflagen im Interesse auch der Beschwerdeführer vorgeschrieben hat, so hat sie damit, daß im Zusammenhang mit der, wasserrechtlichen Genehmigung für den Brückenbau gemäß § 41 WRG 1959 auch die Genehmigung für die projektsgemäße Errichtung des Innbegleitdammes als Schutzbau für die Brücke erteilt worden ist, nicht rechtswidrig gehandelt. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.Die Beschwerdeführer machen geltend, daß sie durch die Ausführung des mit dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit dem Brückenbauprojekt ebenfalls bewilligten "Innbegleitdammes", der auch ihre Liegenschaft berührt, insofern in ihren Rechten verletzt werden, daß es - ihrer Meinung nach - ungewiß sei, ob dieser Damm auch standsicher und hoch genug projektiert sei. Dieses sehr unbestimmt gehaltene Vorbringen kann gerade noch dahin ausgelegt werden, daß die Beschwerdeführer damit eine Verletzung ihres Grundeigentums geltend machen, daß also ihre Liegenschaft durch die Neugestaltung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile erfahre als vorher. In dieser Richtung können auch ihre Einwendungen, die sie gegen das Projekt in der Verhandlung am 16. März 1970 vorgebracht haben, gedeutet werden. Diese Frage konnte als Frage des Fachwissens nur durch einen wasserbautechnischen Sachverständigen beantwortet werden. Dieser Sachverständige hat, wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt worden ist, in seinem Gutachten - sein Inhalt ist bereits ausführlich in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben worden - eindeutig ausgeführt, daß der Damm und die ganze Brückenanlage, der er dient, so projektiert sei, daß nur bei einem Höchsthochwasser mit einer Überflutung des Grundes von etwa 5 cm gerechnet werden kann und daß die technische Ausführung dieses Dammes den gestellten Anforderungen entspreche. Die Beschwerdeführer haben gegen dieses Gutachten, wie aus der Niederschrift über die Verhandlung am 16. März 1970 zu ersehen ist, keine Einwendungen erhoben. Wenn daher die belangte Behörde aus diesem Gutachten den rechtlichen Schluß gezogen hat, daß eine projektsbedingte Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht eintreten kann, und dazu noch die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Bedingungen bzw. Auflagen im Interesse auch der Beschwerdeführer vorgeschrieben hat, so hat sie damit, daß im Zusammenhang mit der, wasserrechtlichen Genehmigung für den Brückenbau gemäß Paragraph 41, WRG 1959 auch die Genehmigung für die projektsgemäße Errichtung des Innbegleitdammes als Schutzbau für die Brücke erteilt worden ist, nicht rechtswidrig gehandelt. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Die Beschwerdeführer bekämpfen darüber hinaus aber auch noch die mit dem angefochtenen Bescheid für den Brückenbau selbst erteilte wasserrechtliche Bewilligung. Dazu fehlt ihnen aber die Legitimation. Die Brücke über den Inn bedarf zufolge § 38 Abs. 1 WRG einer wasserrechtlichen Bewilligung. Parteistellung und damit das Recht, gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben, kommt daher gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nur demjenigen zu, der zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden soll oder dessen Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 berührt werden. Unter § 12 Abs. 2 leg. cit. fallen aber nur die Inhaber von wasserrechtliche ausdrücklich geschützten Rechten, zu denen die Beschwerdeführer für diesen Projektsbereich nach ihrem eigenen Vorbringen nicht gehören, weil sie sich im Verfahren nur gegen Überflutungsschäden im Gefolge des Dammbaues gewendet haben. Alle Ausführung der Beschwerde über den Brückenbau selbst und über das auch nach dem Bundesstraßengesetz durchzuführende Verfahren sind daher unbeachtlich. Da die Beschwerdeführer, demnach in bezug auf den Brückenbau selbst, soweit dieser einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG 1959 bedarf, nicht Parteien im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. sind, kommt ihnen diesbezüglich auch keine Parteistellung zu (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1967, Zl. 575/67). Damit fehlt ihnen aber auch die Legitimation, den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. November 1970 insoweit vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen.Die Beschwerdeführer bekämpfen darüber hinaus aber auch noch die mit dem angefochtenen Bescheid für den Brückenbau selbst erteilte wasserrechtliche Bewilligung. Dazu fehlt ihnen aber die Legitimation. Die Brücke über den Inn bedarf zufolge Paragraph 38, Absatz eins, WRG einer wasserrechtlichen Bewilligung. Parteistellung und damit das Recht, gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben, kommt daher gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 nur demjenigen zu, der zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden soll oder dessen Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 berührt werden. Unter Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. fallen aber nur die Inhaber von wasserrechtliche ausdrücklich geschützten Rechten, zu denen die Beschwerdeführer für diesen Projektsbereich nach ihrem eigenen Vorbringen nicht gehören, weil sie sich im Verfahren nur gegen Überflutungsschäden im Gefolge des Dammbaues gewendet haben. Alle Ausführung der Beschwerde über den Brückenbau selbst und über das auch nach dem Bundesstraßengesetz durchzuführende Verfahren sind daher unbeachtlich. Da die Beschwerdeführer, demnach in bezug auf den Brückenbau selbst, soweit dieser einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959 bedarf, nicht Parteien im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. sind, kommt ihnen diesbezüglich auch keine Parteistellung zu vergleiche , hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1967, Zl. 575/67). Damit fehlt ihnen aber auch die Legitimation, den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. November 1970 insoweit vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen.
(Soweit aber die Beschwerdeführer auch behaupteten, daß in Wahrheit ein ganz anderes Bauprojekt verwirklicht werde und sie dadurch in ihren Rechten verletzt würden, ist ihre Beschwerde schon deshalb unzulässig, weil eine derartige Rechtsverletzung nicht vom angefochtenen Bescheid ausgehen könnte.)
Aus allen diesen Gründen war die Beschwerde, soweit sie unbegründet ist, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen, soweit sie jedoch unzulässig ist, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 leg. cit. zurückzuweisen.Aus allen diesen Gründen war die Beschwerde, soweit sie unbegründet ist, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen, soweit sie jedoch unzulässig ist, gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 leg. cit. zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b und 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 sowie auf Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b und 53 Absatz eins, letzter Satz VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 30. April 1971
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000095.X00Im RIS seit
19.08.2002Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014