RS Vwgh 2006/11/24 2006/02/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §14 Abs1;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (Hinweis E 12.9.1979, 255/79; E 31.3.1992, 90/13/0131). § 9 Abs. 4 VStG enthält eine Bestimmung, in der das Wort "nachweislich" tragende Bedeutung hat. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 ASchG 1994 dem Wort "nachweislich" eine andere Bedeutung beigemessen hat als in § 9 Abs. 4 VStG - insbesondere findet sich in den Erläuterungen (RV 1590 Blg NR 18. GP, S 80; AB 1671 Blg NR 18. GP) dazu nichts. Im Hinblick auf die genannte Auslegungsregel hat die Behörde zu Recht die durch die hg. Rsp klargestellte Auslegung des Wortes "nachweislich" in § 9 Abs. 4 VStG auch auf § 14 Abs. 1 ASchG 1994 angewendet, zumal auch der Zweck der Norm nichts anderes erfordert.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020235.X01

Im RIS seit

08.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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