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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 lita;Rechtssatz
Die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung (hier: Zwangsstrafe) ist nur bei Fehlen der Behauptung, die Leistung sei erbracht, unzulässig; die Unrichtigkeit dieser vom Berufungswerber aufgestellten Behauptung hat zur Abweisung, nicht Zurückweisung der Berufung zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001891.X02Im RIS seit
23.07.2002