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Verwaltungsverfahren - AVGRechtssatz
Der Partei darf im Sinn des § 26 Abs 1 AVG 1950 nur dann der Bescheid (Straferkenntnis) nicht zugestellt werden, wenn ein Vertreter zum Empfang der für diese Partei bestimmten Schriftstücke tatsächlich ermächtigt ist. Liegt aber eine solche Vollmacht nicht vor, ist die Zustellung des Bescheides an die Partei selbst erforderlich.Der Partei darf im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, AVG 1950 nur dann der Bescheid (Straferkenntnis) nicht zugestellt werden, wenn ein Vertreter zum Empfang der für diese Partei bestimmten Schriftstücke tatsächlich ermächtigt ist. Liegt aber eine solche Vollmacht nicht vor, ist die Zustellung des Bescheides an die Partei selbst erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000135.X03Im RIS seit
22.08.2002Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023