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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Wird durch eine nach dem WRG 1959 bewilligungspflichtige, aber ohne eine solche Bewilligung errichtete Uferschutzverbauung die Liegenschaft eines Dritten einer Beeinträchtigung ausgesetzt, so ist diese zufolge § 12 Abs 2 in Verbindung mit § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 berechtigt, das Einschreiten der Wasserrechtsbehörde zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zu begehren, bzw. im Falle der Untätigkeit der Behörden der unteren Rechtsstufe den Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs 2 AVG 1950 geltend zu machen. Diese Berechtigung besteht auch dann fort, wenn über Antrag des Inhabers der bewilligungslos errichteten Anlage ein Verfahren zur nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung der Anlage eingeleitet wurde, es sei denn, daß dem gestellten Begehren dadurch entsprochen wird, daß die "Neuerung" durch nachträgliche rechtskräftige Bewilligung das Merkmal der "Eigenmacht" verliert (Hinweis auf die einschl. Ausf d. E 5.2.1912, Slg. 8794).Wird durch eine nach dem WRG 1959 bewilligungspflichtige, aber ohne eine solche Bewilligung errichtete Uferschutzverbauung die Liegenschaft eines Dritten einer Beeinträchtigung ausgesetzt, so ist diese zufolge Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 berechtigt, das Einschreiten der Wasserrechtsbehörde zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zu begehren, bzw. im Falle der Untätigkeit der Behörden der unteren Rechtsstufe den Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 geltend zu machen. Diese Berechtigung besteht auch dann fort, wenn über Antrag des Inhabers der bewilligungslos errichteten Anlage ein Verfahren zur nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung der Anlage eingeleitet wurde, es sei denn, daß dem gestellten Begehren dadurch entsprochen wird, daß die "Neuerung" durch nachträgliche rechtskräftige Bewilligung das Merkmal der "Eigenmacht" verliert (Hinweis auf die einschl. Ausf d. E 5.2.1912, Slg. 8794).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000613.X01Im RIS seit
22.07.2002