RS Vwgh 1971/5/7 0613/70

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Veröffentlicht am 07.05.1971
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §73 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Wird durch eine nach dem WRG 1959 bewilligungspflichtige, aber ohne eine solche Bewilligung errichtete Uferschutzverbauung die Liegenschaft eines Dritten einer Beeinträchtigung ausgesetzt, so ist diese zufolge § 12 Abs 2 in Verbindung mit § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 berechtigt, das Einschreiten der Wasserrechtsbehörde zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zu begehren, bzw. im Falle der Untätigkeit der Behörden der unteren Rechtsstufe den Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs 2 AVG 1950 geltend zu machen. Diese Berechtigung besteht auch dann fort, wenn über Antrag des Inhabers der bewilligungslos errichteten Anlage ein Verfahren zur nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung der Anlage eingeleitet wurde, es sei denn, daß dem gestellten Begehren dadurch entsprochen wird, daß die "Neuerung" durch nachträgliche rechtskräftige Bewilligung das Merkmal der "Eigenmacht" verliert (Hinweis auf die einschl. Ausf d. E 5.2.1912, Slg. 8794).Wird durch eine nach dem WRG 1959 bewilligungspflichtige, aber ohne eine solche Bewilligung errichtete Uferschutzverbauung die Liegenschaft eines Dritten einer Beeinträchtigung ausgesetzt, so ist diese zufolge Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 berechtigt, das Einschreiten der Wasserrechtsbehörde zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zu begehren, bzw. im Falle der Untätigkeit der Behörden der unteren Rechtsstufe den Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 geltend zu machen. Diese Berechtigung besteht auch dann fort, wenn über Antrag des Inhabers der bewilligungslos errichteten Anlage ein Verfahren zur nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung der Anlage eingeleitet wurde, es sei denn, daß dem gestellten Begehren dadurch entsprochen wird, daß die "Neuerung" durch nachträgliche rechtskräftige Bewilligung das Merkmal der "Eigenmacht" verliert (Hinweis auf die einschl. Ausf d. E 5.2.1912, Slg. 8794).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000613.X01

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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