Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes ist eine der Rechtssphäre der Parteien entrückte Befugnis der Staatsgewalt, die zwar von jedermann zur Wahrung des Gesetzes und der damit verbundenen eigenen Interessen angerufen, aber nicht erzwungen werden kann (daher: mangelnde Beschwerdeberechtigung).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001899.X01Im RIS seit
23.07.2002