RS Vwgh 1971/5/12 1862/70

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Veröffentlicht am 12.05.1971
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §9 Abs1 impl;
  1. StVO 1960 § 9 heute
  2. StVO 1960 § 9 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 9 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 9 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 9 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 45 Abs 3 AVG 1950 ist dann nicht entsprochen, wenn der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wird, über einen Antrag auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens nicht entschieden und ohne eine Stellungsnahme abzuwarten, der Bescheid erlassen wird.Der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 ist dann nicht entsprochen, wenn der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wird, über einen Antrag auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens nicht entschieden und ohne eine Stellungsnahme abzuwarten, der Bescheid erlassen wird.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001862.X01

Im RIS seit

19.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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