Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 45 Abs 3 AVG 1950 ist dann nicht entsprochen, wenn der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wird, über einen Antrag auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens nicht entschieden und ohne eine Stellungsnahme abzuwarten, der Bescheid erlassen wird.Der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 ist dann nicht entsprochen, wenn der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wird, über einen Antrag auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens nicht entschieden und ohne eine Stellungsnahme abzuwarten, der Bescheid erlassen wird.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001862.X01Im RIS seit
19.07.2002