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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §243;Beachte
Siehe jedoch: 0201/66 E VS 18. Juni 1968 VwSlg 7370 A/1968 RS 1;Rechtssatz
Wurde im Abgabenverfahren ein Rechtsmittel von einer Person (hier Offene Handelsgesellschaft) ergriffen, an die der angefochtene Bescheid nicht gerichtet war und für die er auch gar nicht bestimmt ist, weil sie als Abgabenschuldner nicht in Betracht kommt, dann ist dieses Rechtsmittel von der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuweisen. Unterläßt sie dies, ist gemäß § 278 BAO die Rechtsmittelbehörde dazu verpflichtet. Trifft letztere eine Sachentscheidung, verletzt sie das Gesetz (Hinweis E 23.1.1969, 1842/67 VwSlg 3846 F/1969; E 17.12.1970, 598/69 und E 5.4.1971, 1536/69; Widerspruch zum E VS 18.6.1968, 201/66).Wurde im Abgabenverfahren ein Rechtsmittel von einer Person (hier Offene Handelsgesellschaft) ergriffen, an die der angefochtene Bescheid nicht gerichtet war und für die er auch gar nicht bestimmt ist, weil sie als Abgabenschuldner nicht in Betracht kommt, dann ist dieses Rechtsmittel von der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuweisen. Unterläßt sie dies, ist gemäß Paragraph 278, BAO die Rechtsmittelbehörde dazu verpflichtet. Trifft letztere eine Sachentscheidung, verletzt sie das Gesetz (Hinweis E 23.1.1969, 1842/67 VwSlg 3846 F/1969; E 17.12.1970, 598/69 und E 5.4.1971, 1536/69; Widerspruch zum E VS 18.6.1968, 201/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001237.X01Im RIS seit
26.02.2001