RS Vwgh 1971/5/13 0941/70

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Veröffentlicht am 13.05.1971
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Eine Wiederaufnahme iSd § 303 Abs 4 BAO setzt voraus, daß das vorangegangene Verfahren mit Bescheid abgeschlossen wurde; eine Niederschrift anläßlich einer Betriebsprüfung, daß sich keine steuerliche Anstände ergeben hätten, ist kein Bescheid.Eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 303, Absatz 4, BAO setzt voraus, daß das vorangegangene Verfahren mit Bescheid abgeschlossen wurde; eine Niederschrift anläßlich einer Betriebsprüfung, daß sich keine steuerliche Anstände ergeben hätten, ist kein Bescheid.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000941.X04

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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