RS Vwgh 2006/11/24 2006/02/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2006
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §47;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §4 Abs5b idF 1996/201;
ZPO §226 Abs3;
ZPO §75 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/02/0267

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/02/0148 E 22. Oktober 1999 VwSlg 15264 A/1999 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Erbringung des Identitätsnachweises gemäß § 4 Abs 5 StVO bedarf es der Angabe der für die Anbringung einer Klage nach den Vorschriften der ZPO erforderlichen Personaldaten des Schädigers (Vorname und Zuname, Beschäftigung und Wohnort, einschließlich der Straßennummer und Hausnummer). Ein Nachweis der Identität kann daher nicht darin bestehen, lediglich unbewiesene Behauptungen aufzustellen, etwa wie man heiße oder wo man wohne, sondern es muss ein Verhalten gesetzt werden, aus dem sich für den Geschädigten zweifelsfrei die Richtigkeit solcher Behauptungen ergibt. Der vom Gesetzgeber geforderte Nachweis der Identität hat daher in der Regel durch Vorweis des Führerscheines oder sonstiger geeigneter amtlicher Unterlagen (öffentlicher Urkunden) zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020266.X01

Im RIS seit

08.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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