RS Vwgh 1971/5/13 0147/71

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Veröffentlicht am 13.05.1971
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §116 Abs1;
BAO §116 Abs2;
ErbStG §12 Abs1 Z1 idF 1955/141;
ErbStG §18;
ErbStG §20 Abs5;

Beachte

y10793; yk10943

Rechtssatz

Wurde gegen die ruhende Verlassenschaft von einem präsumtiven Gläubiger des Erblassers ein Anerkennungsurteil erwirkt, so bleibt es der Abgabenbehörde gemäß § 116 Abs 2 BAO unbenommen, von sich aus als zivilrechtliche Vorfrage zu prüfen, ob die Forderung gegen den Nachlaß (hier: Anspruch auf Übertragung einer unbeweglichen Sache) tatsächlich am Todestag des Erblassers bestanden hat. Die Einantwortungsurkunde erzeugt Bindungswirkung bezüglich der Erbenqualität (Hinweis E 28.5.1962, 2510/59, VwSlg 2657 F/1962); Veränderungen nach dem Tod des Erblassers im Vermögen der Verlassenschaft sind für die Erbschaftssteuerbemessung bedeutungslos (Hinweis E 1.10.1964, 267/64, VwSlg 3142 F/1964).Wurde gegen die ruhende Verlassenschaft von einem präsumtiven Gläubiger des Erblassers ein Anerkennungsurteil erwirkt, so bleibt es der Abgabenbehörde gemäß Paragraph 116, Absatz 2, BAO unbenommen, von sich aus als zivilrechtliche Vorfrage zu prüfen, ob die Forderung gegen den Nachlaß (hier: Anspruch auf Übertragung einer unbeweglichen Sache) tatsächlich am Todestag des Erblassers bestanden hat. Die Einantwortungsurkunde erzeugt Bindungswirkung bezüglich der Erbenqualität (Hinweis E 28.5.1962, 2510/59, VwSlg 2657 F/1962); Veränderungen nach dem Tod des Erblassers im Vermögen der Verlassenschaft sind für die Erbschaftssteuerbemessung bedeutungslos (Hinweis E 1.10.1964, 267/64, VwSlg 3142 F/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000147.X01

Im RIS seit

13.05.1971
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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