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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y10793; yk10943Rechtssatz
Wurde gegen die ruhende Verlassenschaft von einem präsumtiven Gläubiger des Erblassers ein Anerkennungsurteil erwirkt, so bleibt es der Abgabenbehörde gemäß § 116 Abs 2 BAO unbenommen, von sich aus als zivilrechtliche Vorfrage zu prüfen, ob die Forderung gegen den Nachlaß (hier: Anspruch auf Übertragung einer unbeweglichen Sache) tatsächlich am Todestag des Erblassers bestanden hat. Die Einantwortungsurkunde erzeugt Bindungswirkung bezüglich der Erbenqualität (Hinweis E 28.5.1962, 2510/59, VwSlg 2657 F/1962); Veränderungen nach dem Tod des Erblassers im Vermögen der Verlassenschaft sind für die Erbschaftssteuerbemessung bedeutungslos (Hinweis E 1.10.1964, 267/64, VwSlg 3142 F/1964).Wurde gegen die ruhende Verlassenschaft von einem präsumtiven Gläubiger des Erblassers ein Anerkennungsurteil erwirkt, so bleibt es der Abgabenbehörde gemäß Paragraph 116, Absatz 2, BAO unbenommen, von sich aus als zivilrechtliche Vorfrage zu prüfen, ob die Forderung gegen den Nachlaß (hier: Anspruch auf Übertragung einer unbeweglichen Sache) tatsächlich am Todestag des Erblassers bestanden hat. Die Einantwortungsurkunde erzeugt Bindungswirkung bezüglich der Erbenqualität (Hinweis E 28.5.1962, 2510/59, VwSlg 2657 F/1962); Veränderungen nach dem Tod des Erblassers im Vermögen der Verlassenschaft sind für die Erbschaftssteuerbemessung bedeutungslos (Hinweis E 1.10.1964, 267/64, VwSlg 3142 F/1964).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000147.X01Im RIS seit
13.05.1971