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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO 1960 wird nicht dadurch ersetzt, daß ein zufällig am Unfallort anwesender und nicht im Dienst stehender Polizeibeamter oder Gendarmeriebeamter von dem Unfall Kenntnis erhält.Die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 wird nicht dadurch ersetzt, daß ein zufällig am Unfallort anwesender und nicht im Dienst stehender Polizeibeamter oder Gendarmeriebeamter von dem Unfall Kenntnis erhält.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001443.X01Im RIS seit
02.07.2002