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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim WienNorm
ABGB §141;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0886/56 E 25. Februar 1960 VwSlg 5221 A/1956 RS 3Stammrechtssatz
Die den Angehörigen nach dem ABGB obliegende Verpflichtung zur Unterhaltsleistung kann durch Vereinbarungen der Parteien oder durch Vergleiche, die zwischen den einzelnen Unterhaltspflichtigen untereinander oder auch dem Kinde gegenüber geschlossen wurden, nicht berührt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001699.X05Im RIS seit
09.09.2002