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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim WienNorm
ABGB §141;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0886/56 E 25. Februar 1960 VwSlg 5221 A/1956 RS 2Stammrechtssatz
Zur Kostentragung für Erziehungsmaßnahmen auf Grund des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes sind die Angehörigen eines Kindes, dem die Erziehungsmaßnahmen gelten, insoweit unmittelbar verpflichtet, als ihnen nach dem ABGB die Unterhaltsleistung obliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001699.X04Im RIS seit
09.09.2002