Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AMFG §19;Rechtssatz
Bei der Zuerkennung von Beihilfen nach den §§ 19 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes handelt es sich um Akte der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Die Nichterledigung von Ansuchen um die Gewährung von Beihilfen der genannten Art berechtigt - mangels Bestandes einer Entscheidungspflicht in solchen Angelegenheiten - nicht zur Beschwerdeführung gem Art 132 B-VG.Bei der Zuerkennung von Beihilfen nach den Paragraphen 19, ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes handelt es sich um Akte der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Die Nichterledigung von Ansuchen um die Gewährung von Beihilfen der genannten Art berechtigt - mangels Bestandes einer Entscheidungspflicht in solchen Angelegenheiten - nicht zur Beschwerdeführung gem Artikel 132, B-VG.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen Verletzung der Entscheidungspflicht Nichtbehördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000637.X01Im RIS seit
11.09.2002