Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, wer als Dienstgeber angesehen werden müsse, ist nicht zivilrechtlicher oder handelsrechtlicher Art; es kann daher nicht der Anschauung beigepflichtet werden, daß sie nur durch den erklärten Willen der in diesem Punkt ganz freien Vertragskontrahenten bestimmt sei und ihre Beantwortung nur aus den Willenserklärungen abgeleitet werden könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970002116.X01Im RIS seit
08.08.2002