RS Vwgh 2006/11/28 2005/06/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §19;
BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §20 Abs3;
BStMG 2002 §6;
BStMG 2002 §7 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0156 E 28. November 2006 RS 8 (hier ohne die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß § 20 Abs. 3 BStMG stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet, dass ein Lenker eines Lastkraftwagens im Sinne des § 6 BStMG mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, bei Bezahlung der Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit aber (nachträglich) wieder. Aus den Regelungen der §§ 19 und 20 BStMG ergibt sich nicht, dass ein strafbares Verhalten gemäß § 20 Abs. 2 BStMG erst dann vorliegt, wenn der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde. Der Wortlaut des § 20 Abs. 3 BStMG spricht davon, dass Taten gemäß Abs. 1 und 2 straflos werden, und nicht davon, dass diese Taten straflos sind. Die Tat wird dann nicht straflos, wenn die in dieser Bestimmung genannten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0242, zur früheren Regelung in § 12 Abs. 3 BStFG 1996). Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß § 19 BStMG hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens "fristgerecht" zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 3 BStMG zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060188.X02

Im RIS seit

08.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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