Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §438 Abs4;Rechtssatz
In dem Genehmigungsverfahren nach § 438 Abs 4 bzw Abs 5 ASVG ist dem Vorsitzenden des Überwachungsausschusses keine Parteistellung eingeräumt. Für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Genehmigungsbescheid des BM f. soziale Verwaltung fehlt ihm daher die erforderliche Beschwerdelegitimation, so dass eine solche Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG 1965 zurückzuweisen ist.In dem Genehmigungsverfahren nach Paragraph 438, Absatz 4, bzw Absatz 5, ASVG ist dem Vorsitzenden des Überwachungsausschusses keine Parteistellung eingeräumt. Für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Genehmigungsbescheid des BM f. soziale Verwaltung fehlt ihm daher die erforderliche Beschwerdelegitimation, so dass eine solche Beschwerde gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000503.X01Im RIS seit
13.09.2002