RS Vwgh 1971/5/28 2305/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1971
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1 idF 1967/258 1969/021;
KOVG 1957 §13 Abs5 idF 1967/258 1969/021;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1370/70 E 12. Februar 1971 VwSlg 7969 A/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Im Falle der Verpachtung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes ist bei der Einkommensermittlung von der Vorschrift des § 13 Abs 1 KOVG auszugehen. Wenn aber im Einzelfall der vereinbarte Pachtzins so niedrig angesetzt ist, daß offensichtlich ein teilweiser Verzicht auf ein erzielbares Einkommen angenommen werden muß, so bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Berechnung des Einkommens aus der Verpachtung zumindest von jenem Betrag auszugehen, der sich sinngemäß unter Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs 5 KOVG, also bei einer vertraglichen Übergabe des Betriebes ergeben würde, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Verpachtung zu einem niedrigeren Pachtzins rechtfertigen.Im Falle der Verpachtung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes ist bei der Einkommensermittlung von der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG auszugehen. Wenn aber im Einzelfall der vereinbarte Pachtzins so niedrig angesetzt ist, daß offensichtlich ein teilweiser Verzicht auf ein erzielbares Einkommen angenommen werden muß, so bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Berechnung des Einkommens aus der Verpachtung zumindest von jenem Betrag auszugehen, der sich sinngemäß unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG, also bei einer vertraglichen Übergabe des Betriebes ergeben würde, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Verpachtung zu einem niedrigeren Pachtzins rechtfertigen.

Schlagworte

Bezüge die als Einkommen anzusehen sind Einkommen aus Verpachtung und Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Verhältnis zu KOVG §13 Abs4 und Abs5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970002305.X01

Im RIS seit

16.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten