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L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeBeachte
y12367;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1971/05/28 1202/70 1Stammrechtssatz
Der Gerichtshof kann der Auffassung der belangten Behörde, derzufolge die wirtschaftliche Betrachtungsweise das im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Ergebnis rechtfertige, schon deshalb nicht folgen, weil der normative Gehalt der den angefochtenen Bescheid
stützenden Rechtsgrundlagen im Wege der wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Korrektur erfahren darf (hier: Fremdenverkehrsabgaben).
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E 28.5.1971, 1202/70 #2;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001206.X01Im RIS seit
28.05.1971