RS Vwgh 1971/5/28 1206/70

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Veröffentlicht am 28.05.1971
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Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1967;

Beachte

y12367;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1971/05/28 1202/70 1

Stammrechtssatz

Der Gerichtshof kann der Auffassung der belangten Behörde, derzufolge die wirtschaftliche Betrachtungsweise das im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Ergebnis rechtfertige, schon deshalb nicht folgen, weil der normative Gehalt der den angefochtenen Bescheid

stützenden Rechtsgrundlagen im Wege der wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Korrektur erfahren darf (hier: Fremdenverkehrsabgaben).

*

E 28.5.1971, 1202/70 #2;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001206.X01

Im RIS seit

28.05.1971
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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