Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1202/70 E 28. Mai 1971 RS 2Stammrechtssatz
Der Gerichtshof kann der Auffassung der belangten Behörde, derzufolge die wirtschaftliche Betrachtungsweise das im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Ergebnis rechtfertige, schon deshalb nicht folgen, weil der normative Gehalt der den angefochtenen Bescheid
stützenden Rechtsgrundlagen im Wege der wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Korrektur erfahren darf (hier: Fremdenverkehrsabgaben).
*
E 28.5.1971, 1202/70 #2;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001203.X02Im RIS seit
28.05.1971