RS Vwgh 1971/5/28 0812/70

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Veröffentlicht am 28.05.1971
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn1 litd Nachsatz;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn4 lita Nachsatz;

Rechtssatz

Der zweite Tatbestand des Nachsatzes zu Id setzt schlechte Stumpfverhältnisse und eine knochenadhärende Narbe voraus. (Offen bleibt die Frage, ob bei schlechten Stumpfverhältnissen infolge einer knochenadhärenden Narbe der NS zu Id anzuwenden ist, und die Frage ob NS zu Id und NS zu IV a nebeneinander angewendet werden dürfen.)Der zweite Tatbestand des Nachsatzes zu römisch eins d setzt schlechte Stumpfverhältnisse und eine knochenadhärende Narbe voraus. (Offen bleibt die Frage, ob bei schlechten Stumpfverhältnissen infolge einer knochenadhärenden Narbe der NS zu römisch eins d anzuwenden ist, und die Frage ob NS zu römisch eins d und NS zu römisch vier a nebeneinander angewendet werden dürfen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000812.X01

Im RIS seit

31.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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