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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §299;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem im Aufsichtswege gemäß § 299 BAO ein anderer Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wird, ist nicht vollstreckbar (daher: keine aufschiebende Wirkung).Ein Bescheid, mit dem im Aufsichtswege gemäß Paragraph 299, BAO ein anderer Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wird, ist nicht vollstreckbar (daher: keine aufschiebende Wirkung).
Schlagworte
Nichtvollstreckbare BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000600.X01Im RIS seit
31.05.1971