RS Vwgh 2006/11/28 2006/06/0144

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art132;
StVG §122;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0293 B 14. Dezember 2000 RS 4

Stammrechtssatz

Auf gemäß § 122 StVG erhobenen Ansuchen oder Beschwerden braucht dem Strafgefangenen kein Bescheid erteilt zu werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Strafgefangene kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes (Hinweis E vom 21. Oktober 1999, Zl. 97/20/0633) und daher keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde. Es ergibt sich daher, dass im Beschwerdefall keine Entscheidungspflicht bestand, die durch die belangte Behörde hätte verletzt werden können. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (Hinweis E vom 27. Juni 1995, Zl. 94/20/0420).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060144.X02

Im RIS seit

12.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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