RS Vwgh 1971/6/4 1229/70

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Veröffentlicht am 04.06.1971
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1202/70 E 28. Mai 1971 RS 2

Stammrechtssatz

Der Gerichtshof kann der Auffassung der belangten Behörde, derzufolge die wirtschaftliche Betrachtungsweise das im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Ergebnis rechtfertige, schon deshalb nicht folgen, weil der normative Gehalt der den angefochtenen Bescheid

stützenden Rechtsgrundlagen im Wege der wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Korrektur erfahren darf (hier: Fremdenverkehrsabgaben).

*

E 28.5.1971, 1202/70 #2;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001229.X02

Im RIS seit

04.06.1971
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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