RS Vwgh 2006/11/28 2005/06/0145

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauO Tir 1998 §22 Abs2;
BauO Tir 2001 §22 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Im vorliegenden Bauanzeigeverfahren ist die Tir BauO 1998 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 74/2001 anzuwenden. § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Tir BauO 1998 trat gemäß § 82 Abs. 7 AVG im Hinblick auf seine abweichende Regelung zu § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 mit 31. Dezember 1998 außer Kraft und hatte somit im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung zu kommen. Der Umstand, dass die Baubehörden die Zurückweisung auf § 22 Abs. 2 Tir BauO 2001 (der gleich lautend ist mit § 22 Abs. 2 Tir BauO 1998) und nicht auf § 13 Abs. 3 AVG gestützt haben, verletzte den Bauwerber aber nicht in Rechten, da die Vorgangsweise der Gemeindebehörden dem § 13 Abs. 3 AVG entsprochen hat.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060145.X01

Im RIS seit

27.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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