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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dahin, dass einer Partei des Verwaltungsverfahrens (hier: dem Nachbarn im Bauverfahren) die Akteneinsicht weder mit der Begründung, ein Wiederaufnahmeantrag bzw Wiedereinsetzungsantrag sei nicht mehr zulässig, noch auch deshalb verweigert werden darf, weil sie nicht dargetan habe, in welchen (Nachbarrechten) Rechten sie verletzt zu sein glaube.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970002005.X01Im RIS seit
29.07.2002Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012