RS Vwgh 2006/11/28 2005/06/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §6;
BStMG 2002 §7 Abs1;
BStMG 2002 §8 Abs2;
MautO Vignette Autobahnen Schnellstraßen 2004 TeilB Pkt8.2.4.3.2;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschuldigte behauptet nicht, trotz der - von ihm unbestritten wahrgenommenen - akustischen Warnung durch das Gerät zur elektronischen Mautentrichtung die Funktionsstörung überhaupt gemeldet zu haben. Dass diese Verpflichtung nicht mehr bestehe, ist entgegen seiner Auffassung, Signaltöne (und zwar sowohl der "einfache Signalton" als auch "gegenteilige Signaltöne") seien vom Fahrer nicht mehr zu beachten, der im Tatzeitpunkt geltenden, am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Mautordnung nicht zu entnehmen (siehe Punkt 8.2.4.3.2., demzufolge vier kurze Signal-Töne als Hinweis auf nicht stattgefundene Mautentrichtung vom Nutzer zu beachten sind). Ein entschuldbarer Rechtsirrtum ist dem Beschuldigten daher nicht unterlaufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060188.X01

Im RIS seit

08.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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