RS Vwgh 2006/11/28 2005/06/0387

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Das B-VG enthält weder ausdrücklich Rechtssätze über den Umfang der Rechtskraft von Bescheiden, noch können aus ihm Rechtssätze solchen Inhalts abgeleitet werden. Der einfache Gesetzgeber ist durch keine verfassungsrechtlichen Schranken beengt, die Rechtskraftwirkung zu bestimmen, die sich aus einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren ergeben. Überdies lässt § 68 Abs. 6 AVG eine Durchbrechung der Rechtskraft aus weiteren in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Gründen zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2000, Zl. 99/17/0460, mit Hinweis auf die Erkenntnisse des VfGH vom 9. Oktober 1962, VfSlg 4273/1962, und vom 19. Juni 1965, VfSlg 4986/1965).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060387.X02

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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