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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
AMFG §29;Rechtssatz
Eine zwecks Erlangung der Kurzarbeiterunterstützung im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes abgeschlossene Vereinbarung über die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes ist privatrechtlicher Natur und hat daher keine unmittelbaren Rechtswirkungen im Bereich der Kündigungsanfechtung nach § 25 BRG. Sie kann jedoch für die Beurteilung der Frage, ob die Kündigung in den Betriebsverhältnissen begründet ist oder nicht, mittelbar von Bedeutung sein, und zwar dann, wenn als Kündigungsgrund die Notwendigkeit eines allgemeinen Abbaues geltend gemacht wird, dagegen nicht, wenn der Kündigungsgrund in den persönlichen Verhältnissen des gekündigten Dienstnehmers liegt.Eine zwecks Erlangung der Kurzarbeiterunterstützung im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes abgeschlossene Vereinbarung über die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes ist privatrechtlicher Natur und hat daher keine unmittelbaren Rechtswirkungen im Bereich der Kündigungsanfechtung nach Paragraph 25, BRG. Sie kann jedoch für die Beurteilung der Frage, ob die Kündigung in den Betriebsverhältnissen begründet ist oder nicht, mittelbar von Bedeutung sein, und zwar dann, wenn als Kündigungsgrund die Notwendigkeit eines allgemeinen Abbaues geltend gemacht wird, dagegen nicht, wenn der Kündigungsgrund in den persönlichen Verhältnissen des gekündigten Dienstnehmers liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000036.X01Im RIS seit
27.08.2002