RS Vwgh 1971/6/8 0036/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1971
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §29;
AMFG §32;
BRG §25 Abs4;
  1. AMFG § 29 gültig von 30.12.2000 bis 31.01.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2009
  2. AMFG § 29 gültig von 01.01.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  3. AMFG § 29 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  4. AMFG § 29 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  5. AMFG § 29 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AMFG § 32 gültig von 01.07.1994 bis 31.01.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2009
  2. AMFG § 32 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  3. AMFG § 32 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 388/1976

Rechtssatz

Eine zwecks Erlangung der Kurzarbeiterunterstützung im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes abgeschlossene Vereinbarung über die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes ist privatrechtlicher Natur und hat daher keine unmittelbaren Rechtswirkungen im Bereich der Kündigungsanfechtung nach § 25 BRG. Sie kann jedoch für die Beurteilung der Frage, ob die Kündigung in den Betriebsverhältnissen begründet ist oder nicht, mittelbar von Bedeutung sein, und zwar dann, wenn als Kündigungsgrund die Notwendigkeit eines allgemeinen Abbaues geltend gemacht wird, dagegen nicht, wenn der Kündigungsgrund in den persönlichen Verhältnissen des gekündigten Dienstnehmers liegt.Eine zwecks Erlangung der Kurzarbeiterunterstützung im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes abgeschlossene Vereinbarung über die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes ist privatrechtlicher Natur und hat daher keine unmittelbaren Rechtswirkungen im Bereich der Kündigungsanfechtung nach Paragraph 25, BRG. Sie kann jedoch für die Beurteilung der Frage, ob die Kündigung in den Betriebsverhältnissen begründet ist oder nicht, mittelbar von Bedeutung sein, und zwar dann, wenn als Kündigungsgrund die Notwendigkeit eines allgemeinen Abbaues geltend gemacht wird, dagegen nicht, wenn der Kündigungsgrund in den persönlichen Verhältnissen des gekündigten Dienstnehmers liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000036.X01

Im RIS seit

27.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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