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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §29a;Rechtssatz
Hatte die für den Tatort zuständige Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gem § 29a VStG 1950 der Wohnsitzbehörde übertragen und hatte diese dem Beschwerdeführer als Beschuldigten vernommen, dürfte diese die Strafsache nicht an die erst genannte Behörde zurückübertragen (Hinweis E 14.3.1962, 1202/60). Wenn die Behörde zweiter Instanz das daraufhin ergangene Straferkenntnis der Behörde des Tatortes nicht wegen Unzuständigkeit behoben hat, so ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.Hatte die für den Tatort zuständige Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 29 a, VStG 1950 der Wohnsitzbehörde übertragen und hatte diese dem Beschwerdeführer als Beschuldigten vernommen, dürfte diese die Strafsache nicht an die erst genannte Behörde zurückübertragen (Hinweis E 14.3.1962, 1202/60). Wenn die Behörde zweiter Instanz das daraufhin ergangene Straferkenntnis der Behörde des Tatortes nicht wegen Unzuständigkeit behoben hat, so ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000236.X01Im RIS seit
22.08.2002Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008