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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §69 Abs4;Rechtssatz
Hat in einer zur örtlichen Baupolizei (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG) gehörigen Sache vor dem 31.12.1965 in oberster Instanz die Landesregierung entschieden, so steht ab 31.12.1965 die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag der Gemeindebehörde oberster Instanz zu.Hat in einer zur örtlichen Baupolizei (Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG) gehörigen Sache vor dem 31.12.1965 in oberster Instanz die Landesregierung entschieden, so steht ab 31.12.1965 die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag der Gemeindebehörde oberster Instanz zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000258.X02Im RIS seit
14.06.1971