RS Vwgh 2006/11/28 2006/06/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
DSG 2000 §31 Abs2;
EGVG 1991 Anlage Art5;
SPG 1991 §22 Abs3;
SPG 1991 §90;
SPG 1991 §91 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da sich aus der Entscheidung der Datenschutzkommission (bei der gebotenen materiellen Sichtweise - vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 98/12/0515) nicht ergibt, dass die angestellten Ermittlungen und die im Beschwerdefall erfolgte Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr erfolgten - gegen den Mitbeteiligten wurden als Verdächtigen bereits konkrete Ermittlungsschritte zur Aufklärung von möglichen strafbaren Handlungen gesetzt -, liegt gemäß § 22 Abs. 3 SPG kein Handeln im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes vor, das dem Bundesminister für Inneres eine Amtsbeschwerdebefugnis gemäß (dem sich auf den Datenschutz in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung beziehenden § 90 und) § 91 Abs. 1 Z. 2 SPG einräumen würde (zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches des SPG zur Strafjustiz vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2003/01/0596; zur Beschwerdelegitimation nach dieser Bestimmung den zitierten hg. Beschluss vom 24. März 2004). Bei Tätigwerden eines Verwaltungsorganes ohne richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Auftrag handelt es sich um Verwaltungsakte im Dienste der Strafjustiz im Sinne von Art. V EGVG (vgl. u.a. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S 59 in E 7 zu Art. V EGVG referierte hg. Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die hier handelnden Organe nicht als Organe der Gerichtsbarkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 DSG 2000 tätig wurden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060068.X02

Im RIS seit

12.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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