RS Vwgh 2006/11/28 2005/06/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §6;
BStMG 2002 §7 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn in den Verwaltungsstrafbescheiden als Tatzeit jeweils ein konkreter Zeitpunkt angegeben wurde, dann ist dies im Zusammenhang mit dem Vorwurf, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt an dem angegebenen Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das mautpflichtige Straßennetz benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, dahin zu verstehen, dass damit die in einem Zuge beginnend von der Auffahrt auf die mautpflichtige A 12 bis zu dem Zeitpunkt der Betretung vorgenommene Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes gemeint ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 98/06/0002).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060156.X07

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten