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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVG 1957 §86 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1835/65 B 17. Dezember 1965 RS 1Stammrechtssatz
Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt kann erst dann erhoben werden, wenn die Partei den Übergang der Entscheidungspflicht an das Bundesministerium für soziale Verwaltung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde geltend gemacht hat und dieses Ministerium seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000434.X01Im RIS seit
15.03.2007