RS Vwgh 1971/6/22 1059/69

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Veröffentlicht am 22.06.1971
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §10 Abs2 Z3 lita;
EStG 1967 §10 Abs1 Z4 lita;
VwGG §13 Z1;
VwGG §13 Z3;

Beachte

Kein Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1149/66 E 12. Mai 1967 VwSlg 3612 F/1967; RS 1 (RIS: keinabgv)

Rechtssatz

Ist ein Objekt Eigenheim iSd § 10 Abs 2 Z 3 lit a EStG 1953 und wird es zum Teil betrieblich genutzt, so sind innerhalb des Höchstbetrages für Darlehenstilgung die gesamten Darlehensrückzahlungen abzugsfähig und nicht etwa nur der aliqoute Teil, der dem Wohnzwecken dienenden Teil des Eigenheimes entspricht.Ist ein Objekt Eigenheim iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, EStG 1953 und wird es zum Teil betrieblich genutzt, so sind innerhalb des Höchstbetrages für Darlehenstilgung die gesamten Darlehensrückzahlungen abzugsfähig und nicht etwa nur der aliqoute Teil, der dem Wohnzwecken dienenden Teil des Eigenheimes entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969001059.X01

Im RIS seit

22.06.1971
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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