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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EStG 1953 §10 Abs2 Z3 lita;Beachte
Kein Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1149/66 E 12. Mai 1967 VwSlg 3612 F/1967; RS 1 (RIS: keinabgv)Rechtssatz
Ist ein Objekt Eigenheim iSd § 10 Abs 2 Z 3 lit a EStG 1953 und wird es zum Teil betrieblich genutzt, so sind innerhalb des Höchstbetrages für Darlehenstilgung die gesamten Darlehensrückzahlungen abzugsfähig und nicht etwa nur der aliqoute Teil, der dem Wohnzwecken dienenden Teil des Eigenheimes entspricht.Ist ein Objekt Eigenheim iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, EStG 1953 und wird es zum Teil betrieblich genutzt, so sind innerhalb des Höchstbetrages für Darlehenstilgung die gesamten Darlehensrückzahlungen abzugsfähig und nicht etwa nur der aliqoute Teil, der dem Wohnzwecken dienenden Teil des Eigenheimes entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001059.X01Im RIS seit
22.06.1971