TE Vwgh Erkenntnis 1971/6/22 0253/71

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Veröffentlicht am 22.06.1971
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Skorjanec, Dr. Jurasek und Dr. Draxler als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Gerhard, über die Beschwerde des RV in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. Dezember 1970, Zl. St-181/1-1970 (mitbeteiligte Partei: Dr. LF, Rechtsanwalt in L), betreffend Ehrenkränkung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Skorjanec, Dr. Jurasek und Dr. Draxler als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Gerhard, über die Beschwerde des Regierungsvorlage in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. Dezember 1970, Zl. St-181/1-1970 (mitbeteiligte Partei: Dr. LF, Rechtsanwalt in L), betreffend Ehrenkränkung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.165,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Rechtsanwalt Dr. LF, der Mitbeteiligte dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, hat gegen den Beschwerdeführer Privatanklage wegen Ehrenkränkung (§ 1339 ABGB in Verbindung mit § 56 VStG 1950) erhoben. Die Ehrenkränkung wurde darin erblickt, daß der Beschwerdeführer, ein Gendarm, in Ausübung seines Dienstes im Verlauf einer Beanstandung zum Mitbeteiligten die Worte äußerte: "Wenn Sie glauben, Sie können mich zum Narren halten."Rechtsanwalt Dr. LF, der Mitbeteiligte dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, hat gegen den Beschwerdeführer Privatanklage wegen Ehrenkränkung (Paragraph 1339, ABGB in Verbindung mit Paragraph 56, VStG 1950) erhoben. Die Ehrenkränkung wurde darin erblickt, daß der Beschwerdeführer, ein Gendarm, in Ausübung seines Dienstes im Verlauf einer Beanstandung zum Mitbeteiligten die Worte äußerte: "Wenn Sie glauben, Sie können mich zum Narren halten."

Die zur Verfolgung dieses Privatanklagedeliktes in erster Instanz zuständige Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gab dem Strafantrag mit Bescheid vom 30. November 1970 keine Folge und stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 VStG 1950 ein. Auf Grund der vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung erließ die belangte Behörde am 26. Dezember 1970 nachstehenden Bescheid:Die zur Verfolgung dieses Privatanklagedeliktes in erster Instanz zuständige Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gab dem Strafantrag mit Bescheid vom 30. November 1970 keine Folge und stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, VStG 1950 ein. Auf Grund der vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung erließ die belangte Behörde am 26. Dezember 1970 nachstehenden Bescheid:

"Bescheid

Über Ihre in offener Frist eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30. 11. 1970,

Zahl III-V-40-1970, wird wie folgt entschieden:

Spruch

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172 (AVG), wird Ihrer Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Gemäß § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 VStG 1950 wird RV hiemit eine Verwarnung erteilt."Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt , Nr. 172 (AVG), wird Ihrer Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, VStG 1950 wird Regierungsvorlage hiemit eine Verwarnung erteilt."

In der Begründung dieses Bescheiden wurde ausgeführt, der Mitbeteiligte sei am 16. Mai 1970 auf der Straße zwischen Traisen und St. Pölten von dem vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftrad überholt und angehalten worden. Auf die Frage des Gendarmeriebeamten, welche Geschwindigkeit der Mitbeteiligte eingehalten habe, habe dieser erwidert, daß es ungefähr 60 km/h gewesen seien. Daraufhin habe der Beamte erklärt: "Wenn Sie glauben, Sie können mich zum Narren halten." Hiedurch habe der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten unberechtigterweise einer Taktlosigkeit geziehen, wodurch letzterer in seinem Ehrgefühl verletzt werden konnte.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde sowie über die namens der belangten Behörde von der Finanzprokuratur und über die von der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 44 a VStG 1950 muß der Spruch eines Straferkenntnisses insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, enthalten. Der Spruch des angefochtenen Bescheides erschöpft sich jedoch in der Verhängung einer Verwarnung über den Beschwerdeführer. Die Verwarnung ist seit der Neufassung des § 21 VStG 1950 durch die Novelle BGBl. Nr. 275/1964 ihrer rechtlichen Natur nach ebenso eine Verwaltungsstrafe wie die Freiheits- oder die Geldstrafe. Ein Bescheid, mit dem eine Verwarnung ausgesprochen wird, unterliegt daher denselben Vorschriften wie sonstige Straferkenntnisse. Der vorliegende Bescheidspruch, der weder den strafbaren Tatbestand noch die übertretene Verwaltungsnorm angibt, ist daher schon aus diesem Grund rechtswidrig. Der in erster Instanz erlassene Bescheid kann zur Ergänzung des Berufungsbescheides nicht herangezogen werden, weil er ja die Einstellung des Strafverfahrens verfügte und überdies durch den angefochtenen Bescheid ausdrücklich aufgehoben wurde.Gemäß Paragraph 44, a VStG 1950 muß der Spruch eines Straferkenntnisses insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, enthalten. Der Spruch des angefochtenen Bescheides erschöpft sich jedoch in der Verhängung einer Verwarnung über den Beschwerdeführer. Die Verwarnung ist seit der Neufassung des Paragraph 21, VStG 1950 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1964, ihrer rechtlichen Natur nach ebenso eine Verwaltungsstrafe wie die Freiheits- oder die Geldstrafe. Ein Bescheid, mit dem eine Verwarnung ausgesprochen wird, unterliegt daher denselben Vorschriften wie sonstige Straferkenntnisse. Der vorliegende Bescheidspruch, der weder den strafbaren Tatbestand noch die übertretene Verwaltungsnorm angibt, ist daher schon aus diesem Grund rechtswidrig. Der in erster Instanz erlassene Bescheid kann zur Ergänzung des Berufungsbescheides nicht herangezogen werden, weil er ja die Einstellung des Strafverfahrens verfügte und überdies durch den angefochtenen Bescheid ausdrücklich aufgehoben wurde.

Abgesehen von diesen Mängeln vermag der Verwaltungsgerichtshof auch der in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht nicht zu folgen. Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Mitbeteiligten gemachte Äußerung "Wenn Sie glauben, Sie können mich zum Narren halten" muß aus der Situation heraus, in der sie gefallen ist, verstanden und beurteilt werden. Der Beschwerdeführer hat, wie sich aus der von ihm im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung abgelegten Zeugenaussage ergibt - er hat diese auch zu seiner Verantwortung als Beschuldigter in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren erhoben - angenommen, daß der Mitbeteiligte das von letzterem durchgeführte Überholmanöver mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h ausgeführt habe und nicht, wie es in der Begründung des angefochtenen Bescheides aktenwidrig heißt, daß er "mindestens 80 km/h gefahren" sei. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Feststellung auf Grund der anhand seines Tachometers abgelesenen Geschwindigkeit der vom Mitbeteiligten überholten Autokolonne von 80 km/h und auf Grund der Länge der Überholstrecke gekommen. Wenn nun der Mitbeteiligte dem unmittelbar darauf einschreitenden Gendarmeriebeamten gegenüber erklärte, nur 60 km/h gefahren zu sein, so brachte die daraufhin erfolgte inkriminierte Äußerung des Beschwerdeführers in einer allerdings etwas drastischen und sicherlich nicht korrekten Art zum Ausdruck, daß er diese Antwort als mit den Tatsachen unvereinbar halte. Ein Angriff auf die Ehre des Mitbeteiligten kann aber in dieser Äußerung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unter den gegebenen Umständen nicht erblickt werden, zumal es sich dabei um eine im Alltag nicht selten gebrauchte Redensart handelt, deren Sinn einer strengen Wortinterpretation nicht entspricht.

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, Abs. 5, § 48 Abs. 1 lit. a und b, § 49 Abs. 1 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. a der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a,, Absatz 5,, Paragraph 48, Absatz eins, Litera a und b, Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 59, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Litera a, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 22. Juni 1971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000253.X00

Im RIS seit

26.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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