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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §204 Abs1;Beachte
y14868;Rechtssatz
Die Rundungsvorschrift des § 204 BAO gilt auch für Gebühren von Schriften, die nach den Tarifposten nicht mit vollen Schillingbeträgen durch Anbringen von Stempelmarken zu entrichten sind, falls es gem § 203 BAO zur bescheidmäßigen Gebührenfestsetzung kommt.Die Rundungsvorschrift des Paragraph 204, BAO gilt auch für Gebühren von Schriften, die nach den Tarifposten nicht mit vollen Schillingbeträgen durch Anbringen von Stempelmarken zu entrichten sind, falls es gem Paragraph 203, BAO zur bescheidmäßigen Gebührenfestsetzung kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000396.X02Im RIS seit
23.06.1971