Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3 impl;Rechtssatz
Derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile zu Tragen.
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001434.X05Im RIS seit
13.03.2002