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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er einerseits der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und andererseits den sich aus der besonderen Verkehrssituation ergebenden Verhältnissen jederzeit gerecht werden kann; weiters Ausführungen zur Bedeutung einer Geschwindigkeitsbeschränkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000563.X01Im RIS seit
19.07.2002