RS Vwgh 1971/6/30 0969/69

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Veröffentlicht am 30.06.1971
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y14478; yk15206; yk15501

Rechtssatz

Der amtswegigen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde (§ 115 BAO) steht der Offenlegungspflicht des Abgabenpflichtigen (§ 119 BAO) gegenüber, der in Erfüllung dieser Offenlegungspflicht die Richtigkeit seiner Anbringen zu beweisen, gegebenenfalls glaubhaft zu machen hat (§ 138 BAO).Der amtswegigen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde (Paragraph 115, BAO) steht der Offenlegungspflicht des Abgabenpflichtigen (Paragraph 119, BAO) gegenüber, der in Erfüllung dieser Offenlegungspflicht die Richtigkeit seiner Anbringen zu beweisen, gegebenenfalls glaubhaft zu machen hat (Paragraph 138, BAO).

*

E 30.6.1971, 0969/69 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969000969.X01

Im RIS seit

30.06.1971
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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