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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs4;Rechtssatz
Die Bezeichnung, durch die im Zusammenhang mit der Ausreise einer Person in das Ausland in den hiefür erforderlichen Dokumenten der Auslandsaufenthalt der betreffenden Person charakterisiert wird (hier: US-Einwanderungsvisum), lässt keinen zwingenden Schluss in der Richtung zu, ob trotz der Ausreise der Wohnsitz dieser Person im Inland beibehalten werden sollte oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000821.X02Im RIS seit
08.01.2003