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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs4;Rechtssatz
Auch dann, wenn eine Person sich jahrlang im Ausland aufhält, lässt sich daraus nicht zwingend schließen, dass sie ihren Wohnsitz im Inland habe aufgeben wollen, zumal dann nicht, wenn der Aufenthalt im Ausland unmittelbar durch eine berufliche Tätigkeit bedingt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000821.X01Im RIS seit
08.01.2003