RS Vwgh 1971/6/30 0815/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1971
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

y4948;

Rechtssatz

Ein Nutzungsrecht, das dem Berechtigten die Nutzung eines Gebäudes gleich einem Eigentümer erlaubt, und der dieses auch so nutzt, (wirtschaftliches Eigentum) ist nicht als bewegliches Wirtschaftsgut iSd § 1 Abs 3 lit b BewG 1963 anzusehen. Der Berechtigte ist vielmehr als wirtschaftlicher Eigentümer des auf seine Kosten errichteten Gebäudes (Gebäudeteiles) anzusehen und er kann hiefür Bewertungsfreiheit nur im Ausmaße der für unbewegliche Wirtschaftsgüter geltenden Abschreibungssätze in Anspruch nehmen.Ein Nutzungsrecht, das dem Berechtigten die Nutzung eines Gebäudes gleich einem Eigentümer erlaubt, und der dieses auch so nutzt, (wirtschaftliches Eigentum) ist nicht als bewegliches Wirtschaftsgut iSd Paragraph eins, Absatz 3, Litera b, BewG 1963 anzusehen. Der Berechtigte ist vielmehr als wirtschaftlicher Eigentümer des auf seine Kosten errichteten Gebäudes (Gebäudeteiles) anzusehen und er kann hiefür Bewertungsfreiheit nur im Ausmaße der für unbewegliche Wirtschaftsgüter geltenden Abschreibungssätze in Anspruch nehmen.

*

E 30.6.1971, 0815/69 #1 VwSlg 4258 F/1971;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969000815.X01

Im RIS seit

30.06.1971
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten