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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y4948;Rechtssatz
Ein Nutzungsrecht, das dem Berechtigten die Nutzung eines Gebäudes gleich einem Eigentümer erlaubt, und der dieses auch so nutzt, (wirtschaftliches Eigentum) ist nicht als bewegliches Wirtschaftsgut iSd § 1 Abs 3 lit b BewG 1963 anzusehen. Der Berechtigte ist vielmehr als wirtschaftlicher Eigentümer des auf seine Kosten errichteten Gebäudes (Gebäudeteiles) anzusehen und er kann hiefür Bewertungsfreiheit nur im Ausmaße der für unbewegliche Wirtschaftsgüter geltenden Abschreibungssätze in Anspruch nehmen.Ein Nutzungsrecht, das dem Berechtigten die Nutzung eines Gebäudes gleich einem Eigentümer erlaubt, und der dieses auch so nutzt, (wirtschaftliches Eigentum) ist nicht als bewegliches Wirtschaftsgut iSd Paragraph eins, Absatz 3, Litera b, BewG 1963 anzusehen. Der Berechtigte ist vielmehr als wirtschaftlicher Eigentümer des auf seine Kosten errichteten Gebäudes (Gebäudeteiles) anzusehen und er kann hiefür Bewertungsfreiheit nur im Ausmaße der für unbewegliche Wirtschaftsgüter geltenden Abschreibungssätze in Anspruch nehmen.
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E 30.6.1971, 0815/69 #1 VwSlg 4258 F/1971;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969000815.X01Im RIS seit
30.06.1971